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Web2.0 aus rechtlicher Perspektive – Rechtliche Möglichkeiten bei negativen Hotelbewertungen

Hotelbewertungen, Recht, SocialMedia, UGC, Web2.0

Jens10. Nov 2008

Hotelbewertungsplattformen sind aus dem Internetalltag nicht mehr wegzudenken, so Dr. Markus Kroner. In seinem Beitrag geht er darauf ein, wie sich Hotels gegen negative Bewertungen wehren können bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten möglich sind für Hotels und andere touristische Leistungsträger. Danke für den Superbeitrag im Vorhinein an den Referenten Dr. Markus Kroner! Im Folgenden eine Zusammenfassung des Vortrags.

Achtung: Dies ist nur ein Überblick basierend auf persönlichen Erinnerungen zum Vortrag und keine qualifizierte Rechtsberatung.

Zu unterscheiden sind Portale, bei denen nur Gäste bewerten könne, die auch wirklich gebucht haben und solche, die bei denen jeder bewerten könnte. Hotels dürfen in ihrer Geschäftstätigkeit nicht durch eine Verletzung des Rufes geschädigt werden – es dürfen also keine falsche Tatsachen behauptet oder diffamierende unsachliche Bewertungen online gestellt werden. Problem dabei ist die oftmals sehr individuelle Wahrnehmung durch den Gast, die die Beweislage oft schwierig macht: Ab wann ist ein Essen gut oder schlecht? Wieviel Ungeziefer muss in einem Zimmer vorhanden sein, damit man „Ungeziefer im Zimmer“ schreiben darf?

Wenn die Behauptung nicht widerlegbar und sachlich ist, so der Referent, dann macht es für den Hotelier keinen Sinn rechtliche Schritte unternehmen. Wenn die Sachlage anders ist, so können rechtliche Schritte Sinn machen – dabei trägt aber der Hotelier die Beweislast. Er kann bis zu 3 Jahre nach dem Vorfall dagegen angehen. Problematisch ist einerseits die Identifizierbarkeit des Bewerters (Nickname bzw. Pseudonyme) und andererseits die aufgrund des Datenschutzes sehr eingeschränkte Auskunftspflicht der Bewertungsplattformen.

Mögliche rechtliche Schritte können als Unterlassungsanspruch gegen das Bewertungsportal (zivilrechtliche Ansprüche) oder rechtliche Schritte wegen Rufverletzungen gegen den Autor der Bewertung realisiert werden. Laut einem Präzedenzurteil (OGH 21.12.2006, 6 Ob, 178/04a) sind Bewertungsplattformen nicht verpflichtet Bewertungen vorab zu kontrollieren.

In Deutschland ist die rechtliche Lage ähnlich wie in Österreich (bisher genanntes galt für Österreich). Der verletzte Hotelier kann sowohl gegen die Plattform als auch gegen den Autor vorgehen. Am Landgericht Hamburg (bisher keine Instanzentscheidung, sehr strenges Gericht) wurde aber entschieden, dass eine Plattform Bewertungen vorab kontrollieren muss, wenn die Autoren Pseudonyme verwenden können.

Sitzt der Autor oder Plattformbetreiber im Ausland, so gestaltet sich die Situation schwieriger, denn diese Art von Delikt muss nach dem Recht des Handlungsortes entschieden werden (nicht nach dem Recht des Erfolgensortes [Serverstandort]). Mit dem neuen EU-Recht werden in dieser Situation allerdings noch Änderungen eintreten, so der Referent.

Empfehlungen: Plattformen beobachten, bei negativen Bewertungen erstmal Plattformbetreiber anschreiben und um Herausnahme bitten, erst falls dies scheitert, dann sollten rechtliche Schritte unternommen werden bzw. ein Rechtsbeistand zugezogen werden.

D.A.

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Jens

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